Statuten Familiengartenverein Adliswil
für die Sektionen Kopfholz, Vögeli und Chalberweid

1.  RECHTLICHE FORM, NAME UND SITZ
2.  ZWECK DES VEREINS
3.  ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
4.  VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
5.  VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDER
6.  VEREINSFINANZEN
7.  ORGANISATION DES VEREINS

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 8. GENERALVERSAMMLUNG
 9. SEKTIONSVORSTAND
10. KONTROLLSTELLE
11. KOORDINATIONSAUSSCHUSS
12. VERWALTUNGSPERIODE
13. STATUTENREVISION
14. VEREINSAUFLÖSUNG

 

1.   RECHTLICHE FORM, NAME UND SITZ

Unter dem Namen „Familiengartenverein Adliswil“ besteht ein gemeinnütziger,
konfessionell und politisch neutraler Verein gemäss Art. 60ff ZGB  mit Sitz in Adliswil.

 

 2.  ZWECK DES VEREINS

Der Verein bezweckt den Familiengarten-Gedanken zu pflegen und
die Schaffung von Familiengärten durch seine Sektionen zu fördern, indem er:
-     Kulturland pachtet, dieses in Familiengärten umwandelt und an seine
      Mitglieder weiterverpachtet.
-     die sachgerechte Nutzung und Bepflanzung der Familiengärten durch
      geeignete Massnahmen fördert.
-     den Sektionen beisteht.

 3.  ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

3.1      Aktivmitglieder werden alle Pächter von Familiengarten-Parzellen
            sowie die Funktionäre des Vereins durch Aufnahmebeschluss des
            jeweiligen Sektionsvorstandes.
            Solange Gesuche von Adliswiler Einwohnern vorliegen werden
            auswärtige Gesuche nicht berücksichtigt.
3.2       Als Passiv/Gönner-Mitglieder ohne Stimmrecht können Einzel- und
            juristische Personen aufgenommen werden welche die Zweckbestimmung
            des Vereins vorwiegend finanziell unterstützen und anderweitig fördern
            wollen.

 4.  VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt
4.1      durch Austritt, der schriftlich sechs Monate vor Ende des Vereinsjahres
            dem Sektionsvorstand einzureichen ist.
4.2      durch Ausschluss des Mitglieds, das den Interessen, den Statuten, der
            Gartenordnung oder anderen Reglementen des Vereins bzw.
            der Sektionen wiederholt zuwiderhandelt nach zweimaliger schriftlicher
            Ermahnung durch den Sektionsvorstand.
            Die Abschlussverfügung des Sektionsvorstandes ist dem Betroffenen
            schriftlich und begründet zuzustellen. Ausgeschlossene Mitglieder können
            innert 14 Tagen nach Erhalt der Ausschlussverfügung schriftlich und
            begründet an die nächste Sektions-Generalversammlung rekurrieren;
            bis deren Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.

      4.3      durch Tod des Mitglieds.
            Ehegatte und volljährige Kinder bzw. der gesetzliche Vertreter
            minderjähriger Kinder für diese selbst können innert Monatsfrist in die
            Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitgliedes eintreten.

 5.  VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDER

mit der Aufnahme in eine Vereinssektion verpflichten sich alle Mitglieder
5.1 -    zur Anerkennung und Einhaltung der Statuten.
      -     zur Bezahlung des alljährlich von der Sektionsgeneralversammlung zu
      -     beschliessenden Jahresbeitrages.
5.2       die Aktivmitglieder zusätzlich
      -     die Gartenordnung sowie weitere von der Sektionsgeneralversammlung
      -     oder dem Sektionsvorstand erlassene Reglemente einzuhalten.
      -     ihre Familiengartenparzelle zu bepflanzen und in guter Ordnung zu
            halten.

 6.  VEREINSFINANZEN

6.1       Die Vereinssektionen werden durch jährlich von der Sektionsgeneral-
            versammlung festzusetzende Mitgliederbeiträge finanziert.
6.2       Die Mitgliederbeiträge müssen mindestens die Bezahlung des
            Pachtzinses und den ordnungsgemässen Betrieb der Sektion
            sicherstellen.
6.3       Die Mitglieder haften bis zum allfälligen statutengemässen Austritt
            bzw. Ausschluss oder Tod für den Mitgliederbeitrag.
6.4       Der Sektionsvorstand verfügt im Rahmen des Voranschlages
            über die Vereinsfinanzen.
6.5       Für die Verbindlichkeiten der Sektionen haftet ausschliesslich
            das Sektionsvermögen.
6.6       Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen.

 

 7.  ORGANISATION DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind
-           die Generalversammlung der Sektionen
-           die Vorstände der Sektionen
-           die Kontrollstellen der Sektionen
-           der Koordinationsausschuss

 8.  GENERALVERSAMMLUNG

Oberstes Organ ist die Generalversammlung der einzelnen Sektionen.
8.1       Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
      -     Wahl des Sektionsvorstandes sowie deren Präsidenten.
      -     Wahl der Kontrollstelle.
      -     Wahl eines freien Vertreters in den Koordinationsausschuss.
      -     Abnahme des von Sektionsvorstand vorzulegenden Jahresberichtes. 
      -     Abnahme des Jahresberichtes des Koordinationsausschusses.
      -     Abnahme des Kassen und Kontrollstellenberichtes.
      -     Entlastung des Sektionsvorstandes.
      -     Verabschiedung des Voranschlages.
      -     Festsetzung des Jahresbeitrages.
      -     Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes.
      -     Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die dem Vorstand
            mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und
            begründet einzureichen sind.
      -     Änderung der Statuten.
      -     Rekursentscheide über den Ausschluss von Mitgliedern.
      -     Auflösung der Vereinssektion.
8.2       Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich vor dem 1. Juni statt.
8.3       Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Sektionsvorstand
            einberufen wenn:
      -     wichtigen Geschäfte dies erfordern oder
      -     mindestens ein Drittel der Aktivmitglieder die Einberufung schriftlich und
            unter Angabe der zu behandelten Geschäfte verlangt.
8.4       Die Einladung mit Traktandenliste zu ordentlichen und ausserordentlichen
            Generalversammlungen muss den Mitgliedern nach rechtzeitiger
            Voranzeige spätestens 20 Tage im voraus zugestellt werden.
8.5       O. und a.o. GV sind unabhängig von der Zahl der anwesenden
            Aktivmitglieder beschlussfähig.
8.6       Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, darf nur
            Beschluss gefasst werden wenn mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder
            anwesend ist.
8.7       Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.
            Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
8.8       Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der
            anwesenden Aktivmitglieder das schriftliche Verfahren verlangt.

 9. SEKTIONSVORSTAND

9.1       Der Sektionsvorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, nämlich:
            Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Garten- und Materialchef.
            Er konstituiert sich mit der Ausnahme des Präsidenten selbst.
9.2       Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die ordentliche Wahl des Vorstandes
            findet jeweils in Jahren mit gerader Jahreszahl statt.
            Ersatzwahlen können jederzeit an einer o. oder a.o. GV vorgenommen
            werden. Wiederwahl ist zulässig.
            Der Vorstand gibt die Chargenverteilung an der o. GV bekannt.
9.3       Der Vorstand beschliesst über alle Sektionsgeschäfte, die nicht durch das
            Gesetz oder Statuten anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
            Er ist insbesondere für die Leitung der Sektion und den geordneten
            Verkehr mit dem Koordinationsausschuss zuständig und verantwortlich.
9.4       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
            anwesend ist.. Beschlüsse fasst er mit einfachem Mehr; bei
            Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid
9.5       Kollektiv zeichnungsberechtigt zu zweien sind der Präsident oder
            Vizepräsident zusammen mit dem Kassier oder Aktuar.

10. KONTROLLSTELLE

10.1    Zwei ordentliche Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor prüfen
            die Jahresrechnung des Kassiers und erstatten schriftlich Bericht und
            Antrag zu Handen der o. GV. Den Revisoren ist auf Verlangen jederzeit
            Einsicht in die Bücher und Korrespondenz zu gewähren
10.2    Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.
            Sie sind mit dem Vorstand auf eine zweijährige Amtsdauer zu wählen.
            Wiederwahl ist zulässig.

 

11. KOORDINATIONSAUSSCHUSS

11.1    Der Koordinationsausschuss besteht aus den Präsidenten, je einem
            von der Generalversammlung gewählten weiteren Vertreter der
            Sektionen sowie einem vom Stadtrat Adliswil abgeordneten Vertreter.
11.2    Der Koordinationsausschuss tritt mindestens einmal jährlich im Herbst
            vor der Generalversammlung, sowie auf Begehren eines Sektion- oder
            des städt. Vertreters zusammen. Er befasst sich als beratendes Organ
            mit Fragen welche die Sektionen gemeinsam betreffen und kann den
            Sektionsvorständen entsprechende Anträge unterbreiten.
11.3    Der Koordinationsausschuss ist Ansprechpartner der Stadt Adliswil.
11.4    Die Sektionspräsidenten wechseln sich jährlich im Vorsitz, inklusive
            Aktuariat, turnusgemäss ab.
11.5    im übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 9.4.

12. VERWALTUNGSPERIODE

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

13. STATUTENREVISION

13.1    Die vorliegenden Statuten können auf Antrag der Vorstände oder wenn
            mehr als die Hälfte aller Aktivmitglieder dies verlangt, an jeder o. oder
            a.o. GV revidiert werden.
13.2    Partielle oder totale Statutenrevisionen bedürfen der Zustimmung einer
            Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder aller
            Generalversammlungen.

 

14. VEREINSAUFLÖSUNG

14.1    Die Auflösung einer Sektion kann an einer o. oder a.o. GV mit
            Zweidrittelmehr aller Aktivmitglieder beschlossen werden, sofern der
            Antrag auf Auflösung ordnungsgemäss traktandiert wurde.
14.2    Ein allenfalls vorhandenes Sektionsvermögen fällt nach beschlossener
            Auflösung zu gleichen Teilen weiterbestehenden Sektionen des
            Familiengartenvereins zu.
14.3    Bei Auflösung sämtlicher Sektionen des Vereins fällt das Vermögen
            an die Stadt Adliswil, die es für einen ähnlichen Zwecke verfolgenden
            Verein zu verwenden hat.