Statuten Familiengartenverein Adliswil
für die Sektionen Kopfholz, Vögeli und Chalberweid

1.  RECHTLICHE FORM, NAME UND SITZ
2.  ZWECK DES VEREINS
3.  ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
4.  VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
5.  VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDER
6.  VEREINSFINANZEN
7.  ORGANISATION DES VEREINS

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 8. GENERALVERSAMMLUNG
 9. SEKTIONSVORSTAND
10. KONTROLLSTELLE
11. KOORDINATIONSAUSSCHUSS
12. VERWALTUNGSPERIODE
13. STATUTENREVISION
14. VEREINSAUFLÖSUNG

 

1.   RECHTLICHE FORM, NAME UND SITZ
Unter dem Namen „Familiengartenverein Adliswil“ besteht ein gemeinnütziger, konfessionell und politisch
neutraler Verein gemäss Art. 60ff ZGB  mit Sitz in Adliswil.

  2.  ZWECK DES VEREINS
Der Verein bezweckt den Familiengarten-Gedanken zu pflegen und die Schaffung von Familiengärten
durch seine Sektionen zu fördern, indem er:
-     Kulturland pachtet, dieses in Familiengärten umwandelt und an seine Mitglieder weiterverpachtet.
-     die sachgerechte Nutzung und Bepflanzung der Familiengärten durch geeignete Massnahmen fördert.
-     den Sektionen beisteht.

 3.  ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
3.1      Aktivmitglieder werden alle Pächter von Familiengarten-Parzellen sowie die Funktionäre des Vereins
           durch Aufnahmebeschluss des jeweiligen Sektionsvorstandes.
           Solange Gesuche von Adliswiler Einwohnern vorliegen werden auswärtige Gesuche nicht berücksichtigt.
3.2       Als Passiv/Gönner-Mitglieder ohne Stimmrecht können Einzel- und juristische Personen aufgenommen
            werden welche die Zweckbestimmung des Vereins vorwiegend finanziell unterstützen und anderweitig
            fördern wollen.

 4.  VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt
4.1      durch Austritt, der schriftlich sechs Monate vor Ende des Vereinsjahres dem Sektionsvorstand
           einzureichen ist.
4.2      durch Ausschluss des Mitglieds, das den Interessen, den Statuten, der Gartenordnung oder anderen
           Reglementen des Vereins bzw. der Sektionen wiederholt zuwiderhandelt nach zweimaliger schriftlicher
           Ermahnung durch den Sektionsvorstand.
           Die Abschlussverfügung des Sektionsvorstandes ist dem Betroffenen schriftlich und begründet
           zuzustellen.
           Ausgeschlossene Mitglieder können innert 14 Tagen nach Erhalt der Ausschlussverfügung schriftlich und
           begründet an die nächste Sektions-Generalversammlung rekurrieren; bis deren Entscheid ruhen die
          
Mitgliederrechte.

      4.3      durch Tod des Mitglieds.
           Ehegatte und volljährige Kinder bzw. der gesetzliche Vertreter minderjähriger Kinder für diese selbst
          
können innert Monatsfrist in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitgliedes eintreten.

 5.  VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDER
mit der Aufnahme in eine Vereinssektion verpflichten sich alle Mitglieder
5.1 -    zur Anerkennung und Einhaltung der Statuten.
      -    zur Bezahlung des alljährlich von der Sektionsgeneralversammlung zu beschliessenden Jahresbeitrages.
5.2       die Aktivmitglieder zusätzlich
      -     die Gartenordnung sowie weitere von der Sektionsgeneralversammlung oder dem Sektionsvorstand
           
erlassene Reglemente einzuhalten.
      -     ihre Familiengartenparzelle zu bepflanzen und in guter Ordnung zu halten.

 6.  VEREINSFINANZEN
6.1       Die Vereinssektionen werden durch jährlich von der Sektionsgeneralversammlung festzusetzende
            Mitgliederbeiträge finanziert.
6.2       Die Mitgliederbeiträge müssen mindestens die Bezahlung des Pachtzinses und den ordnungsgemässen
            Betrieb der Sektion sicherstellen.
6.3       Die Mitglieder haften bis zum allfälligen statutengemässen Austritt bzw. Ausschluss oder Tod für den
            Mitgliederbeitrag.
6.4       Der Sektionsvorstand verfügt im Rahmen des Voranschlages über die Vereinsfinanzen.
6.5       Für die Verbindlichkeiten der Sektionen haftet ausschliesslich das Sektionsvermögen.
6.6       Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen.

 

 7.  ORGANISATION DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind
-           die Generalversammlung der Sektionen
-           die Vorstände der Sektionen
-           die Kontrollstellen der Sektionen
-           der Koordinationsausschuss

 8.  GENERALVERSAMMLUNG
Oberstes Organ ist die Generalversammlung der einzelnen Sektionen.
8.1       Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
      -     Wahl des Sektionsvorstandes sowie deren Präsidenten.
      -     Wahl der Kontrollstelle.
      -     Wahl eines freien Vertreters in den Koordinationsausschuss.
      -     Abnahme des von Sektionsvorstand vorzulegenden Jahresberichtes. 
      -     Abnahme des Jahresberichtes des Koordinationsausschusses.
      -     Abnahme des Kassen und Kontrollstellenberichtes.
      -     Entlastung des Sektionsvorstandes.
      -     Verabschiedung des Voranschlages.
      -     Festsetzung des Jahresbeitrages.
      -     Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes.
      -     Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der
            Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen sind.
      -     Änderung der Statuten.
      -     Rekursentscheide über den Ausschluss von Mitgliedern.
      -     Auflösung der Vereinssektion.
8.2       Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich vor dem 1. Juni statt.
8.3       Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Sektionsvorstand einberufen wenn:
      -     wichtigen Geschäfte dies erfordern oder
      -     mindestens ein Drittel der Aktivmitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der zu
            behandelten Geschäfte verlangt.
8.4       Die Einladung mit Traktandenliste zu ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen muss
            den Mitgliedern nach rechtzeitiger Voranzeige spätestens 20 Tage im voraus zugestellt werden.
8.5       O. und a.o. GV sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Aktivmitglieder beschlussfähig.
8.6       Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, darf nur Beschluss gefasst werden wenn
            mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist.
8.7       Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.
            Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
8.8       Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder
           das schriftliche Verfahren verlangt.

 9. SEKTIONSVORSTAND
9.1       Der Sektionsvorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, nämlich:
            Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Garten- und Materialchef.
            Er konstituiert sich mit der Ausnahme des Präsidenten selbst.
9.2       Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die ordentliche Wahl des Vorstandes findet jeweils in Jahren mit gerader
           Jahreszahl statt.
           Ersatzwahlen können jederzeit an einer o. oder a.o. GV vorgenommen werden. Wiederwahl ist zulässig.
           Der Vorstand gibt die Chargenverteilung an der o. GV bekannt.
9.3       Der Vorstand beschliesst über alle Sektionsgeschäfte, die nicht durch das Gesetz oder Statuten anderen
           Vereinsorganen vorbehalten sind.
           Er ist insbesondere für die Leitung der Sektion und den geordneten Verkehr mit dem
           Koordinationsausschuss zuständig und verantwortlich.
9.4      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
           Beschlüsse fasst er mit einfachem Mehr; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
9.5       Kollektiv zeichnungsberechtigt zu zweien sind der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem
            Kassier oder Aktuar.

10. KONTROLLSTELLE
10.1    Zwei ordentliche Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor prüfen die Jahresrechnung des Kassiers und
          erstatten schriftlich Bericht und Antrag zu Handen der o. GV.
          Den Revisoren ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Bücher und Korrespondenz zu gewähren.
10.2    Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.
          Sie sind mit dem Vorstand auf eine zweijährige Amtsdauer zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

11. KOORDINATIONSAUSSCHUSS
11.1    Der Koordinationsausschuss besteht aus den Präsidenten, je einem von der Generalversammlung
           gewählten weiteren Vertreter der Sektionen sowie einem vom Stadtrat Adliswil abgeordneten Vertreter.
11.2    Der Koordinationsausschuss tritt mindestens einmal jährlich im Herbst vor der Generalversammlung,
           sowie auf Begehren eines Sektion- oder des städt. Vertreters zusammen.
           Er befasst sich als beratendes Organ
           mit Fragen welche die Sektionen gemeinsam betreffen und kann den Sektionsvorständen entsprechende
           Anträge unterbreiten.
11.3    Der Koordinationsausschuss ist Ansprechpartner der Stadt Adliswil.
11.4    Die Sektionspräsidenten wechseln sich jährlich im Vorsitz, inklusive Aktuariat, turnusgemäss ab.
11.5    im übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 9.4.

12. VERWALTUNGSPERIODE
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

13. STATUTENREVISION
13.1    Die vorliegenden Statuten können auf Antrag der Vorstände oder wenn  mehr als die Hälfte aller
          Aktivmitglieder dies verlangt, an jeder o. oder a.o. GV revidiert werden.
13.2    Partielle oder totale Statutenrevisionen bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der
          anwesenden Aktivmitglieder aller  Generalversammlungen.
 

14. VEREINSAUFLÖSUNG

14.1    Die Auflösung einer Sektion kann an einer o. oder a.o. GV mit Zweidrittelmehr aller Aktivmitglieder
          beschlossen werden, sofern der Antrag auf Auflösung ordnungsgemäss traktandiert wurde.
14.2    Ein allenfalls vorhandenes Sektionsvermögen fällt nach beschlossener Auflösung zu gleichen Teilen
           weiterbestehenden Sektionen des Familiengartenvereins zu.
14.3    Bei Auflösung sämtlicher Sektionen des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Adliswil, die es für einen
          ähnlichen Zwecke verfolgenden Verein zu verwenden hat.